Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verband fĂĽhrt den Namen "Tennisverband Mecklenburg-Vorpommern e.V." (TMV). Er hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen.

§ 2 Zugehörigkeit zu anderen Verbänden

Der Verband ist Mitglied im Deutschen Tennis Bundes (DTB) und im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB) Für den Verband und seine Mitglieder sind die Satzung des DTB und die vom DTB satzungsmäßig erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§ 3 Zweck

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Wettkampf- und Breitensportverstaltun-gen, Verbandstraining im Jugendbereich sowie die Verleihung von Preisen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dĂĽrfen nur fĂĽr satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe VergĂĽtungen, begĂĽnstigt werden.  

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Verbandes können Vereine und Abteilungen von Vereinen stellen, die den Tennissport auf gemeinnütziger Grundlage ausüben. Durch die Mitgliedschaft der Vereine im Tennisverband M-V gelten alle in den Vereinen erfassten Mitglieder, die sportliche Aktivitäten betreiben, als Vereinsangehörige des Tennisverbandes M-V. Anträge um Aufnahme in den TMV sind unter Beifügung der Vereinssatzung beim Präsidium zu stellen, das mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft im Verband ist von der Steuerbegünstigung desselben abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach den §§ 51 ff. AO nicht mehr erfüllt.

Die Mitgliedschaft im TMV endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung Der Austritt ist nach Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verband zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

c) durch Auflösung des Vereines.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Beiträge

Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen. Die Beiträge sind von den Tennisvereinen für jedes Mitglied, von den anderen Sportvereinen für jedes Mitglied ihrer Tennisabteilung zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist auch bei Eintritt von neuen Vereinen in voller Höhe fällig, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme.

§ 8 Organe

Organe des TMV sind:

•                    • die Mitgliederversammlung,

•                    • der Vorstand gemäß § 26 BGB,

•                    • das Präsidium,

•                    • die Jugendwarteversammlung und

•                    • die KassenprĂĽfer.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr, nach Möglichkeit jeweils bis zum 31. März, statt. Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher per Textform (E-Mail oder Brief) unter Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung durch das Präsidium einzuladen. Die ordentlichen Mitglieder und das Präsidium haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Textform an die Geschäftsstelle des TMV zu senden, welche die Anträge den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung per Textform zur Kenntnis zu geben hat. Zu den Aufgaben einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören u. a. die Wahl des Präsidiums, die Billigung der durch die Kassenprüfer geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des Präsidiums, die Festsetzung des Haushaltsplans, die Beitragsfestsetzung, die Wahl der Kassenprüfer sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder unter Hinzufügung der Tagesordnung einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages mit einer Frist von 3 Wochen in Textform durch den Präsidenten einzuberufen. Das Präsidium hat jederzeit das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Hinzufügung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder bei Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Präsidiums geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Stimmrecht

Träger des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung sind die Vereine. Jedes Mitglied hat eine Grundstimme und für jede angefangene 100 Mitglieder eine Zusatzstimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzufĂĽhren, wenn die Mitgliederversammlung dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlieĂźt.  

 Â§ 11 Präsidium

Dem Präsidium gehören an:

•                    • der Präsident,

•                    • der Schatzmeister,

•                    • der Sportwart,

•                    • das Präsidiumsmitglied fĂĽr Medien und Marketing,

•                    • das Präsidiumsmitglied fĂĽr Breitensport und Sportentwicklung und

•                    • der Jugendwart.

 Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Das Präsidium kann eine VergĂĽtung der Präsidiumsmitglieder fĂĽr die Teilnahme an Präsidiumssitzungen nach MaĂźgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschlieĂźen. Ăśber die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse des Präsidiums bedürfen zur Annahme der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung und kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.

Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Der jeweils von der Jugendwarteversammlung gewählte Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorzeitiges Ausscheiden

Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes bzw. bestätigtes Mitglied des Präsidiums aus, kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Angehörigen eines Mitgliedsvereins bzw. den neuen von der Jugendwarteversammlung gewählten Jugendwart als Ersatzmitglied berufen.

Der jeweilige Jugendwart scheidet als Mitglied des Präsidiums aus, sobald er seine Funktion als von der Jugendwarteversammlung gewählter Jugendwart nicht mehr innehat.

§ 13 Ehrenmitgliedschaft

Angehörige von Mitgliedsvereinen des Verbandes, die sich in besonderer Weise um den Tennisverband und den Tennissport in Mecklenburg-Vorpommern verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Präsidenten können nach ihrem Ausscheiden zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3 der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Sportwart. Der Verband wird gerichtlich und auĂźergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes jeweils gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung ohne den Präsidenten nur bei dessen Verhinderung zulässig ist.  

§ 15 Ausschüsse und Referenten

Das Präsidium kann in wichtigen Verbandsangelegenheiten Ausschüsse und Referenten berufen.

§ 16 Jugendwarteversammlung

Die Jugendwarteversammlung ist oberstes Organ der Tennisjugend im TMV. Der Jugendwart wird von der ordentlichen Jugendwarteversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Zusammensetzung und Aufgaben der Jugendwarteversammlung werden von der Jugendordnung festgelegt.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählten Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht darüber abzulegen, ob sich die Vermögensbestände und Kassenführung in Ordnung befunden haben. Die Kassenprüfer dürfen dem Präsidium nicht angehören.

§ 18 Sonstiges

In allen Sport- und Disziplinarangelegenheiten dürfen durch die Betroffenen zunächst nur die gemäß Satzung und Ordnungen des Deutschen Tennis Bundes e. V. zuständigen Instanzen angerufen werden. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist vor Erschöpfung dieser Instanzen unzulässig.

§ 19 Auflösung

Zur Auflösung des Verbandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Andernfalls muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.09.2023 beschlossen und setzt die Fassung vom 25.05.2018 auĂźer Kraft.

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