§ 1 Name und Sitz
Der Verband fĂźhrt den Namen "Tennisverband Mecklenburg-Vorpommern e.V." (TMV). Er hat seinen Sitz in Rostock und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen.
§ 2 ZugehÜrigkeit zu anderen Verbänden
Der Verband ist Mitglied im Deutschen Tennis Bundes (DTB) und im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB) FĂźr den Verband und seine Mitglieder sind die Satzung des DTB und die vom DTB satzungsmäĂig erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.
§ 3 Zweck
Der Verband verfolgt ausschlieĂlich und unmittelbar gemeinnĂźtzige Zwecke im Sinne des Abschnitts âSteuerbegĂźnstigte Zweckeâ der Abgabenordnung. Zweck der KĂśrperschaft ist die Pflege und FĂśrderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Wettkampf- und Breitensportverstaltun-gen, Verbandstraining im Jugendbereich sowie die Verleihung von Preisen.
§ 4 Gemeinnßtzigkeit
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dĂźrfen nur fĂźr satzungsgemäĂe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäĂig hohe VergĂźtungen, begĂźnstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes kÜnnen Vereine und Abteilungen von Vereinen stellen, die den Tennissport auf gemeinnßtziger Grundlage ausßben. Durch die Mitgliedschaft der Vereine im Tennisverband M-V gelten alle in den Vereinen erfassten Mitglieder, die sportliche Aktivitäten betreiben, als VereinsangehÜrige des Tennisverbandes M-V. Anträge um Aufnahme in den TMV sind unter Beifßgung der Vereinssatzung beim Präsidium zu stellen, das mit Stimmenmehrheit ßber die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft im Verband ist von der Steuerbegßnstigung desselben abhängig. Sie erlischt, wenn ein Mitgliedsverein die steuerlichen Voraussetzungen der Steuerbegßnstigung nach den §§ 51 ff. AO nicht mehr erfßllt.
Die Mitgliedschaft im TMV endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung Der Austritt ist nach Erfßllung der Verpflichtungen gegenßber dem Verband zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten mÜglich.
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) durch AuflĂśsung des Vereines.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Anspruch auf Rßckzahlung ßberzahlter Beiträge zu.
§ 7 Beiträge
Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen. Die Beiträge sind von den Tennisvereinen fßr jedes Mitglied, von den anderen Sportvereinen fßr jedes Mitglied ihrer Tennisabteilung zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist auch bei Eintritt von neuen Vereinen in voller HÜhe fällig, unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme.
§ 8 Organe
Organe des TMV sind:
⢠⢠die Mitgliederversammlung,
⢠⢠der Vorstand gemäà § 26 BGB,
⢠⢠das Präsidium,
⢠⢠die Jugendwarteversammlung und
⢠⢠die Kassenprßfer.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem zweiten Kalenderjahr, nach MÜglichkeit jeweils bis zum 31. März, statt. Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vorher per Textform (E-Mail oder Brief) unter Bekanntmachung der vorläufigen Tagesordnung durch das Präsidium einzuladen. Die ordentlichen Mitglieder und das Präsidium haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per Textform an die Geschäftsstelle des TMV zu senden, welche die Anträge den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung per Textform zur Kenntnis zu geben hat. Zu den Aufgaben einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehÜren u. a. die Wahl des Präsidiums, die Billigung der durch die Kassenprßfer geprßften Jahresrechnung und die Entlastung des Präsidiums, die Festsetzung des Haushaltsplans, die Beitragsfestsetzung, die Wahl der Kassenprßfer sowie Beschlßsse ßber Satzungsänderungen und die AuflÜsung des Verbandes.
Eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder unter HinzufĂźgung der Tagesordnung einberufen werden. Diese auĂerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages mit einer Frist von 3 Wochen in Textform durch den Präsidenten einzuberufen. Das Präsidium hat jederzeit das Recht, eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung unter HinzufĂźgung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder bei Abwesenheit durch ein anderes Mitglied des Präsidiums geleitet. Ăber jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem ProtokollfĂźhrer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Stimmrecht
Träger des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung sind die Vereine. Jedes Mitglied hat eine Grundstimme und fßr jede angefangene 100 Mitglieder eine Zusatzstimme. Das Stimmrecht ist nicht ßbertragbar. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedßrfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gßltigen Stimmen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzufĂźhren, wenn die Mitgliederversammlung dies auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlieĂt.
§ 11 Präsidium
Dem Präsidium gehÜren an:
⢠⢠der Präsident,
⢠⢠der Schatzmeister,
⢠⢠der Sportwart,
⢠⢠das Präsidiumsmitglied fßr Medien und Marketing,
⢠⢠das Präsidiumsmitglied fßr Breitensport und Sportentwicklung und
⢠⢠der Jugendwart.
Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Das Präsidium kann eine VergĂźtung der Präsidiumsmitglieder fĂźr die Teilnahme an Präsidiumssitzungen nach MaĂgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschlieĂen. Ăber die HĂśhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beschlßsse des Präsidiums bedßrfen zur Annahme der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung und kann sich zur Durchfßhrung seiner Aufgaben hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.
Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt. Der jeweils von der Jugendwarteversammlung gewählte Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes bzw. bestätigtes Mitglied des Präsidiums aus, kann das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung den AngehÜrigen eines Mitgliedsvereins bzw. den neuen von der Jugendwarteversammlung gewählten Jugendwart als Ersatzmitglied berufen.
Der jeweilige Jugendwart scheidet als Mitglied des Präsidiums aus, sobald er seine Funktion als von der Jugendwarteversammlung gewählter Jugendwart nicht mehr innehat.
§ 13 Ehrenmitgliedschaft
AngehÜrige von Mitgliedsvereinen des Verbandes, die sich in besonderer Weise um den Tennisverband und den Tennissport in Mecklenburg-Vorpommern verdient gemacht haben, kÜnnen zum Ehrenmitglied ernannt werden. Präsidenten kÜnnen nach ihrem Ausscheiden zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Wahl erfolgt mit 2/3 der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Sportwart. Der Verband wird gerichtlich und auĂergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes jeweils gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass eine Vertretung ohne den Präsidenten nur bei dessen Verhinderung zulässig ist.
§ 15 Ausschßsse und Referenten
Das Präsidium kann in wichtigen Verbandsangelegenheiten Ausschßsse und Referenten berufen.
§ 16 Jugendwarteversammlung
Die Jugendwarteversammlung ist oberstes Organ der Tennisjugend im TMV. Der Jugendwart wird von der ordentlichen Jugendwarteversammlung gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Zusammensetzung und Aufgaben der Jugendwarteversammlung werden von der Jugendordnung festgelegt.
§ 17 Kassenprßfer
Die von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählten Kassenprßfer haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenfßhrung. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht darßber abzulegen, ob sich die VermÜgensbestände und Kassenfßhrung in Ordnung befunden haben. Die Kassenprßfer dßrfen dem Präsidium nicht angehÜren.
§ 18 Sonstiges
In allen Sport- und Disziplinarangelegenheiten dßrfen durch die Betroffenen zunächst nur die gemäà Satzung und Ordnungen des Deutschen Tennis Bundes e. V. zuständigen Instanzen angerufen werden. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist vor ErschÜpfung dieser Instanzen unzulässig.
§ 19 AuflÜsung
Zur AuflĂśsung des Verbandes ist eine auĂerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein mĂźssen. Andernfalls muss eine neue Versammlung einberufen werden, die ohne RĂźcksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei AuflĂśsung des Verbandes oder bei Wegfall des steuerbegĂźnstigten Zwecks fällt das VermĂśgen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschlieĂlich fĂźr gemeinnĂźtzige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.09.2023 beschlossen und setzt die Fassung vom 25.05.2018 auĂer Kraft.